Satzung

Vereinssatzung

1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Freundeskreis für Alte Musik Hannover". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.".

(2) Sitz des Vereins ist Hannover.

2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Alten Musik sowie die Förderung von Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur. Er veranstaltet hierzu Konzerte, Kurse, Workshops, Vorträge und Seminare sowie weitere Förderungsmöglichkeiten auch für Nachwuchs-Musiker und Ensembles und kann auch sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.



3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2001.



5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder wirken aktiv an Planungen mit, die zur Erreichung des Vereinszwecks, die Alte Musik zu fördern und zu pflegen, dienen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig ist;
b) bei fördernden Mitgliedern mit Streichung aus der Mitgliederliste;
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) mit dem Tode des Mitglieds,
e) eine juristische Person ihre Rechtsfähigkeit verliert.
(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(6) Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Verzug ist und trotz Mahnung an die letztbekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von drei Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden, die dann zum Jahresende erfolgt.

6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der musikalisch-künstlerische Beirat
3. Die Mitgliederversammlung

7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden.Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Bei einem Verlust der Mitgliedschaft erlischt auch das Amt als Vorstand.

8 Der musikalisch-künstlerische Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren einen musikalisch-künstlerischen Beirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und insbesondere in musikalisch-künstlerischen und kulturpolitischen Fragen zu beraten. Er besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Mitgliedern.





9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstands und des musikalisch-künstlerischen Beirats,
d) Wahl der Kassenprüfer (Revisoren)
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Hierfür ist eine Mehrheit von der anwesenden Vereinsmitglieder nötig. Der Antrag auf Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung stehen.
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres im voraus fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist Bringschuld des jeweiligen Mitgliedes. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für bestimmte Personengruppen (z. B. Schüler und Studenten) ermäßigen.



11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer (innen). Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Einzelheiten legt die Mitgliederversammlung fest.



12 Auflösung d. Vereins u. Anfall d. Vereinsvermög

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der "Alten Musik" zu verwenden hat.

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